Urheberrecht (Copyright)
Bei Verstößen gegen das Urheberrecht wird ein Entschädigungshonorar in 5facher Höhe der üblichen Lizenz eingefordert. Als Grundlage dienen die Honorarsätze der MFM.
Recht am eigenen Bild (Kunsturhebergesetz § 22):
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
§ 23 Ausnahmen zu § 22: (1) Ohne der nach § 22 erforderlichen Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Wir geben uns Mühe, keine allgemeinen Persönlichkeitsrechte zu verletzten. Ein derartiger Fall ist aber beim Fotografieren von Personen, die sich freiwillig bei Veranstaltungen in die Öffentlichkeit begeben und wissen, dass dort fotografiert und gefilmt wird, auch nur schwer vorstellbar. Falls sich dennoch jemand in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt, soll er sich per Mail melden (bitte mit Angabe der Bildnummer und Galerie).
Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nur auf Personen, nicht auf Tiere.